Pflegeleistungen

Pflegeleistungen / 01

Pflegegeld

Pflegebedürftige können selbst entscheiden von wem sie gepflegt werden. Die Pflegeversicherung bezahlt das sogenannte Pflegegeld, auch wenn die Versorgung der Pflegebedürftigen von Freunden oder Familienmitgliedern übernommen wird. Für den Bezug von Pflegegeld muss mindestens die Pflegegrad 2 vorhanden sein.
Das Pflegegeld ist dabei gestaffelt nach dem Grad der PflegebedĂĽrftigkeit.
Die nachfolgende Tabelle zeigt den Anspruch auf das Pflegegeld pro Monat in Abhängigkeit der Pflegegrade.

Pflegeleistungen / 02

Pflegesach­leistungen

Für die Versorgung des Pflegebedürftigen kann auch ein ambulanter Pflegedienst beauftragt werden. Der ambulante Pflegedienst unterstützt sowohl den Pflegebedürftigen als auch die pflegenden Angehörigen.
Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Inanspruchnahme von Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes bis zu einem Maximalbetrag pro Monat in Abhängigkeit des Pflegegrades. Sie sollten hierbei beachten, dass der ambulante Pflegedienst von den Pflegekassen zugelassen ist, damit die Leistungen über die Pflegekasse abgerechnet werden kann. Die Pflegesachleistungen gibt es vom Pflegegrad 2 bis Pflegegrad 5. Die nachfolgende Tabelle zeigt den Anspruch auf Pflegesachleistungen in Abhängigkeit vom Pflegegrad pro Monat.
Pflegeleistungen / 03

Kombinations­leistungen

Pflegebedürftige können auch das Pflegegeld und die sogenannten Pflegesachleistungen auch miteinander kombinieren. Das heißt, das für die Versorgung des Pflegebedürftigen sowohl ein ambulanter Pflegedienst beauftragt werden kann und gleichzeitig Pflegegeld bezogen werden kann. Das Pflegegeld vermindert sich allerdings in diesem Fall anteilig im Verhältnis zum Wert der bezogenen Pflegesachleistungen. Gerne erklären wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch, wie Sie das Pflegegeld und Pflegesachleistung miteinander kombinieren können.
Pflegeleistungen / 04

Entlastungsbetrag

Den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € pro Monat gibt es für alle Pflegrade. Insgesamt stehen dem Pflegebedürftigen damit bis zu 1500 € für ein Jahr als Entlastungsbetrag zur Verfügung. Allerdings darf der Entlastungsbetrag nur für die Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes eingesetzt werden. Sofern der Entlastungsbetrag in einem Monat nicht vollständig verbraucht wird, kann der Restbetrag auf den Folgemonat übertragen werden. Beträge die am Jahresende noch nicht verbraucht worden sind, können bis Ende Juni des darauffolgenden Jahres ausgeschöpft werden.
Gerne erklären wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch für welche Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes  der Entlastungsbetrag eingesetzt werden kann.

Pflegeleistungen / 05

Verhinderungs­pflege

Auch eine private Pflegeperson braucht Urlaub oder ist mal krank. Die Ersatzpflege kann in diesem Fall von einem ambulanten Pflegedienst übernommen werden. Ein Anspruch auf Verhinderungspflege haben Pflegebedürftige erst ab der Pflegegrad 2. Zudem muss die pflegebedürftige Person mindestens seit 6 Monaten in seiner häuslichen Umgebung von einer Pflegeperson gepflegt worden sein. Für die Verhinderungspflege steht ein Betrag in Höhe von 1612 € pro Kalenderjahr zur Verfügung. Pflegebedürftige haben aber die Möglichkeit bis zu 50% der Kurzzeitpflege in Verhinderungspflege umzuwandeln. Somit stehen den Pflegebedürftigen bis zu 2.418€ pro Kalenderjahr für die Verhinderungspflege zur Verfügung.

Pflegeleistungen / 06

Beratungsbesuche

Bezieher von Pflegegeld sind dazu verpflichtet, regelmäßig Beratungsbesuche in Anspruch zu nehmen. Das Ziel der Beratung ist die Sicherung der Pflegequalität und die pflegefachliche Unterstützung. Hierbei werden unter anderem Fragen beantwortet, mögliche Probleme besprochen oder Pflegetechniken vermittelt. Personen in den Pflegegraden 2 und 3 müssen einmal halbjährlich, und Personen in den Pflegegraden 4 und 5 sogar einmal vierteljährlich eine Beratung abrufen (vgl. § 37 Abs. 3 SGB XI). Personen im Pflegegrad 1 haben den gleichen Anspruch wie die Personen in den Pflegegraden 2 und 3. Sie sind jedoch im Gegensatz zu den Personen in Pflegegrad 2 und 3 nicht dazu verpflichtet die Beratung abzurufen. Die Kosten für die Beratung trägt die Pflegekasse. Gerne können wir Sie beraten, wenn Sie es wünschen.