Pflegeberatung in Groß Zimmern und Umgebung (§ 37.3 SGB XI)!
Wer in Groß Zimmern zuhause, ohne Hilfe eines Pflegedienstes, von angehörigen gepflegt wird und Pflegegeld bezieht hat in den meisten Fällen schon einmal einen Brief der Pflegekasse bekommen. Darin enthalten die Aufforderung regelmäßig (alle 6 bzw. 3 Monate) ein pflegerisches Beratungsgespräch nachzuweisen. In vielen Fällen ist diese Aufforderung verpflichtend. Bei nicht erfüllen droht die Kürzung des Pflegegeldes und damit einhergehend erhebliche Einschränkungen in der Pflege der pflegebedürftigen Person.
Generell gilt: Der Beratungsbesuch ist ab Pflegegrad 2 verpflichtend.
Der Beratungsbesuch findet in der eigenen Häuslichkeit statt und wird von unseren geschulten Fachkräften durchgeführt. Der Beratungsbesuch ist eine Form der praktischen und pflegefachlichen Unterstützung und hat zum Ziel, die Qualität der häuslichen Pflege zu sichern und die angehörigen Pflegepersonen zu Unterstützen.
Pflicht zum Beratungseinsatz
Bei Pflegegrad 1 : auf Wunsch möglich
Bei Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3 : halbjährlich
Bei Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 : vierteljährlich
Info
Möglichkeiten der Höherstufung des Pflegegrades
Bedarf
Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch oder bspw. Rollator
Tipps
Tipps für typische Pflegesituationen im Alltag
Techniken
Hebe und Lagerungstechniken / Mobilisation
Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI
Ablauf & Inhalt
Pflegeberatung nach § 37.3 SGB XI durch unsere qualifizierten Mitarbeiter
Die Pflegeberatung in Groß Zimmern nach §37.3 SGB XI durch den Pflegedienst Herzensmenschen hat zum Ziel die Pflege- und Betreuungssituation allgemein einzuschätzen. Unsere qualifizierten Mitarbeiter sollen beurteilen ob Pflege und Betreuung sichergestellt sind. In der Pflegeberatung nach §37.3 SGB XI können Maßnahmen empfohlen werden um die Situation der häuslichen Pflege für alle beteiligten Personen zu verbessern. Zu den empfohlenen Maßnahmen könnnen u.a der Bezug von Pflegesachleistungen, Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege oder der Abbau von Barrieren in der eigenen Wohnung sein. Durch die Regelmäßigkeit der Beratungseinsätze (alle 3 oder 6 Monate) können Maßnahmen jederzeit überprüft oder angepasst werden.
Den Nachweis über den Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI schickt unser Pflegedienst direkt an Ihre Pflegekasse. Wir rechnen unsere Leistungen somit direkt mit der Pflegekasse ab. Sie als Pflegender Angehöriger, bzw. Pflegebedürftige Person müssen den Beratungsbesuch also nicht selbst nachweisen.
Die Vergütung für einen Beratungsbesuch ist festgelegt. Die Kosten für den Beratungsbesuch nach § 37.3 SGB XI übernimmt Ihre Pflegekasse. Sie müssen für den Beratungsbesuch nach § 37.3 SGB XI nichts zahlen und auch nicht in Vorkasse treten.